Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass kein Interesse für ihn bestanden hatte, Nebenkosten zu bezahlen, die er nicht verursacht hatte. Laut dem Beschuldigten und dessen Ehefrau war der Beschwerdeführer mit D.________ befreundet. Dies geht jedoch nicht aus der Aussage des Beschwerdeführers hervor und wird von D.________ bestritten. Weshalb genau der Beschwerdeführer die Verpflichtung, CHF 11'000.00 für vorgängige Miete und Stromkosten zu bezahlen, eingegangen ist, kann und muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Selbst wenn für den Beschwerdeführer dafür kein geschäftliches Interesse bestanden