In Bezug auf die Urheberschaft der Mobilnummer, der Adresse und der Unterschrift des Beschwerdeführers stimmen diese Aussagen mit dem KTD-Gutachten überein, während die Aussagen des Beschwerdeführers diesem widersprechen. Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten und seiner Familie in dieser Hinsicht als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers zu würdigen. Im Falle der zweiten Unterschrift bietet das KTD-Gutachten keine Grundlage für eine solche Würdigung. Jedoch sind die Aussagen von D.________ stark widersprüchlich und deshalb wenig glaubhaft.