Wenn auch die Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau und Schwiegervater – wie vom Beschwerdeführer gefordert – mit äusserster Vorsicht analysiert werden, ändert dies nichts an deren Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des KTD-Sachverständigen. In Bezug auf die Urheberschaft der Mobilnummer, der Adresse und der Unterschrift des Beschwerdeführers stimmen diese Aussagen mit dem KTD-Gutachten überein, während die Aussagen des Beschwerdeführers diesem widersprechen.