Die vom 19. Januar 2015 datierte Urkunde habe er vor der Einvernahme noch nie gesehen (Z. 163). Er habe dieses Formular auch nicht unterzeichnet (Z. 167 f.). Ob der Beschwerdeführer dieses Formular ergänzt habe, habe er nicht gesehen (Z. 148). Es sei an diesem Nachmittag jedoch kein Formular unterzeichnet worden (Z. 154). Den Beschwerdeführer kenne er nicht besonders gut, er sei nicht mit ihm befreundet (Z. 84). Er habe andere Formulare, mit denen die Ehefrau des Beschuldigten zu ihm gekommen sei, immer unterschrieben, ohne diese genau zu lesen (Z. 115 f.).