Es seien bei diesem Treffen um die Geschäftsübernahme und deren Kosten besprochen worden (Z. 102 f.). Erst später habe er erfahren, dass ihm die Pensionskasse keinen Teilbezug gewähre (Z. 71–73). Hingegen sei nicht zur Sprache gekommen, dass D.________ Schulden beim Beschuldigten habe (Z. 102). Auch habe er nicht gewusst, dass der Beschuldigte D.________ wegen solcher Schulden die Schlüssel habe wegnehmen wollen (Z. 113). Der Beschuldigte habe in seiner Tasche oder in einem Ordner ein Formular mit sich gehabt (Z. 88 f.). Er, der Beschwerdeführer, habe dieses aber nie gesehen und auch nicht unterschrieben (Z. 90, 117). Auch D.______