Insbesondere sagte er aus, dass der Beschwerdeführer die erste und D.________ die zweite Unterschrift auf der Urkunde angebracht hätten (Z. 99, 102). 7.3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2016 von der Polizei und am 27. September 2017 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (die nachfolgenden Verweise beziehen sich auf die polizeiliche Einvernahme). Er bestätigte, dass er sich 19. Januar 2015 mit dem Beschuldigten, dessen Ehefrau und dessen Schwiegervater sowie mit D.________ in Bern getroffen habe (Z. 71). Es seien bei diesem Treffen um die Geschäftsübernahme und deren Kosten besprochen worden (Z. 102 f.).