Zudem bestätigte sie, dass der Beschuldigte die Urkunde anlässlich des Treffens vom 19. Januar 2015 mit seinem Handy fotografiert habe (Z. 111). Auch F.________, der Schwiegervater des Beschuldigten, der nach eigenen Angaben ebenfalls am Treffen vom 19. Januar 2015 teilgenommen hatte, bestätigte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2016 die Aussagen des Beschuldigten. Insbesondere sagte er aus, dass der Beschwerdeführer die erste und D.________ die zweite Unterschrift auf der Urkunde angebracht hätten (Z. 99, 102).