4 Schulden von D.________ (mit dem der Beschwerdeführer befreundet sei) übernommen habe (Z. 133–138). Er, der Beschuldigte, habe wegen dieser Schulden D.________ die Ladenschlüssel wegnehmen wollen (Z. 136–138). Die Urkunde habe nichts mit dem möglichen späteren Kauf des Ladens zu tun gehabt (Z. 134 f.). 7.3.2 E.________, die Ehefrau des Beschuldigten, bestätigte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2016 dessen Aussagen.