bei gesamthafter Betrachtung könne der Beschwerdeführer als Urheber dieser Unterschrift nicht ausgeschlossen werden. Für die zweite Unterschrift, angeblich von D.________ geleistet, sind gemäss dem KTD-Sachverständigen keine schlüssigen Urheberschaftsaussagen möglich. D.________ könne jedoch als Urheber der fraglichen Unterschrift nicht ausgeschlossen werden.