Der KTD-Sachverständige stellte betreffend die Eintragung der Mobilnummer und der Adresse des Beschwerdeführers zahlreiche Übereinstimmungen mit den Vergleichstextschriftzügen des Beschwerdeführers fest. Entsprechend liege mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberidentität vor. Bei der ersten, angeblich vom Beschwerdeführer geleisteten Unterschrift stellte der KTD-Sachverständige sowohl aussagekräftige Übereinstimmungen wie auch Abweichungen fest. Tendenziell würden die übereinstimmenden Merkmale überwiegen; bei gesamthafter Betrachtung könne der Beschwerdeführer als Urheber dieser Unterschrift nicht ausgeschlossen werden.