251 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. 7.2 Der KTD-Sachverständige stellte betreffend die Eintragung der Mobilnummer und der Adresse des Beschwerdeführers zahlreiche Übereinstimmungen mit den Vergleichstextschriftzügen des Beschwerdeführers fest.