6. In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Sachverhalt unklar sei und die objektiven Beweismittel nicht zweifelsohne die Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen zu bestätigen oder zu widerlegen vermöchten. Insbesondere bestreite auch D.________, angeblicher Urheber der zweiten Unterschrift und damaliger Geschäftsführer des Ladens, glaubhaft, die Urkunde unterzeichnet zu haben. Auch könne die Hypothese einer Blankettfälschung nicht verworfen werden.