Die Hypothese einer Blankettfälschung müsse aufgrund der übrigen Beweislage nicht weiter geprüft werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die fragliche Urkunde echt sei. Bei einer gerichtlichen Beurteilung wäre nicht mit einem Schuldspruch zu rechnen und die Verfahrenseinstellung sei entsprechend als rechtmässig anzusehen.