5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass das KTD-Gutachten die Aussagen des Beschwerdeführers widerlege. Gemäss dem KTD-Gutachten stamme die Eintragung der Mobilnummer und der Adresse des Beschwerdeführers auf der Urkunde mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer selbst. Zudem könne aufgrund überwiegender Übereinstimmungen mit Vergleichsunterschriften zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer der Urheber der ersten Unterschrift auf der Urkunde sei. Die Hypothese einer Blankettfälschung müsse aufgrund der übrigen Beweislage nicht weiter geprüft werden.