Der Beschwerdeführer habe zudem konstant ausgesagt, dass er die Urkunde nicht unterschrieben und bis zur ersten polizeilichen Einvernahme nicht gesehen habe. Diese Aussage habe die Staatsanwaltschaft ausser Acht gelassen, ebenso wie eine Reihe von Indizien, die zum Teil auch für eine Blankettfälschung (bei welcher der Rest der Urkunde der echten Unterschrift des Beschwerdeführers hinzugefügt worden wäre) sprechen würden. Mit Eingabe vom 6. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass der KTD die Wahrscheinlichkeit einer Blankettfälschung beurteilen sollte.