Die Staatsanwaltschaft habe sich vorwiegend auf das KTD-Gutachten abgestützt, obwohl dieses keineswegs die Echtheit der betreffenden Urkunde beweise. Auch seien die Aussagen des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen nur mit äusserster Vorsicht zu analysieren. Der Beschwerdeführer habe zudem konstant ausgesagt, dass er die Urkunde nicht unterschrieben und bis zur ersten polizeilichen Einvernahme nicht gesehen habe.