4. Der Beschwerdeführer rügt eine Missachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Die Staatsanwaltschaft habe bei der Verneinung eines Tatverdachts zurückhaltend zu sein und ein Strafverfahren nur einzustellen, wenn ein Freispruch absehbar sei. Der Beschwerdeführer verweist auf den Rapport des kriminaltechnischen Dienstes vom 3. März 2017 (nachfolgend: KTD-Gutachten). Die Staatsanwaltschaft habe sich vorwiegend auf das KTD-Gutachten abgestützt, obwohl dieses keineswegs die Echtheit der betreffenden Urkunde beweise.