104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, da durch die Urkundenfälschung auch Individualinteressen tangiert wären, und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).