1. Am 20. Dezember 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Urkundenfälschung ein. Am 18. Januar 2018 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen. In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.