Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 24 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber i.V. Staeger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Dezember 2017 (BM 16 5980) Erwägungen: 1. Am 20. Dezember 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Urkundenfälschung ein. Am 18. Januar 2018 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde ein und bean- tragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen. In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen, da durch die Urkundenfälschung auch Individualin- teressen tangiert wären, und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, eine vom 19. Januar 2015 da- tierte Urkunde gefälscht zu haben. Diese handgeschriebene Urkunde hält fest, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten «2 Monate 1. Dez. 2014 – 30. Ja- nuar 2015 die Miete à 3500 Fr.» sowie «von Juli 2014 bis 30. Dez. 2014 die ge- samte Stromrechnung 7500 Fr» bezahlen werde und ihm insgesamt CHF 11'000.00 schulde. Oben links steht die Adresse des Beschuldigten. Oben rechts enthält die Urkunde die Mobilnummer des Beschwerdeführers, die Angabe «Biel, den 19. Januar. 2015», die Adresse des Beschwerdeführers sowie eine wei- tere Nummer. Nach dem eigentlichen Text, in dem die oben beschriebenen Schul- den bestätigt werden, folgen die Angabe «[Vor- und Nachname von B.________, mit fehlerhaft geschriebenem Vornamen]» und zwei Unterschriften. Nach eigenen Angaben beabsichtigte der Beschwerdeführer, im Verlauf des Fe- bruars 2015 den Lebensmittelladen des Beschuldigten in Bern zu übernehmen und stand deshalb mit dem Beschuldigten in Kontakt. Diese Übernahme sei aber nicht gelungen, weil die Pensionskasse, ihm, dem Beschwerdeführer, einen Teilbezug verweigert habe. Zwar sei es am 19. Januar 2015 zu einem Treffen zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten und weiteren Personen gekommen. Der Beschwerdeführer habe die betreffende Urkunde dabei aber weder gesehen noch unterzeichnet. Laut dem Beschuldigten hingegen hat der Beschwerdeführer die Ur- kunde anlässlich dieses Treffens mit seiner Adresse und Mobilnummer ergänzt und unterzeichnet. Zweck der Urkunde war laut dem Beschuldigten, dass dieser gewis- 2 se Schulden von D.________, dem damaligen Geschäftsführers des Lebensmittel- ladens, übernehmen würde. 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Missachtung des Grundsatzes «in dubio pro durio- re». Die Staatsanwaltschaft habe bei der Verneinung eines Tatverdachts zurück- haltend zu sein und ein Strafverfahren nur einzustellen, wenn ein Freispruch ab- sehbar sei. Der Beschwerdeführer verweist auf den Rapport des kriminaltechni- schen Dienstes vom 3. März 2017 (nachfolgend: KTD-Gutachten). Die Staatsan- waltschaft habe sich vorwiegend auf das KTD-Gutachten abgestützt, obwohl dieses keineswegs die Echtheit der betreffenden Urkunde beweise. Auch seien die Aus- sagen des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen nur mit äusserster Vor- sicht zu analysieren. Der Beschwerdeführer habe zudem konstant ausgesagt, dass er die Urkunde nicht unterschrieben und bis zur ersten polizeilichen Einvernahme nicht gesehen habe. Diese Aussage habe die Staatsanwaltschaft ausser Acht ge- lassen, ebenso wie eine Reihe von Indizien, die zum Teil auch für eine Blankettfäl- schung (bei welcher der Rest der Urkunde der echten Unterschrift des Beschwer- deführers hinzugefügt worden wäre) sprechen würden. Mit Eingabe vom 6. No- vember 2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass der KTD die Wahrscheinlich- keit einer Blankettfälschung beurteilen sollte. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 ab. Der Beschwerdeführer rügt auf dieser Grundlage, dass die Untersuchung der Staatsanwaltschaft einseitig und nicht vollständig sei. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass das KTD-Gutachten die Aussagen des Beschwerdeführers widerlege. Gemäss dem KTD-Gutachten stamme die Ein- tragung der Mobilnummer und der Adresse des Beschwerdeführers auf der Urkun- de mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer selbst. Zudem könne auf- grund überwiegender Übereinstimmungen mit Vergleichsunterschriften zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer der Urheber der ersten Unterschrift auf der Urkunde sei. Die Hypothese einer Blankettfälschung müsse aufgrund der übrigen Beweislage nicht weiter geprüft werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die fragliche Urkunde echt sei. Bei einer gerichtlichen Beurtei- lung wäre nicht mit einem Schuldspruch zu rechnen und die Verfahrenseinstellung sei entsprechend als rechtmässig anzusehen. 6. In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Sach- verhalt unklar sei und die objektiven Beweismittel nicht zweifelsohne die Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen zu bestätigen oder zu widerlegen vermöch- ten. Insbesondere bestreite auch D.________, angeblicher Urheber der zweiten Unterschrift und damaliger Geschäftsführer des Ladens, glaubhaft, die Urkunde un- terzeichnet zu haben. Auch könne die Hypothese einer Blankettfälschung nicht verworfen werden. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten- 3 lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei- ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687/2011 und 1B_689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläu- fig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013 E. II.1). Nach Art. 251 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt. 7.2 Der KTD-Sachverständige stellte betreffend die Eintragung der Mobilnummer und der Adresse des Beschwerdeführers zahlreiche Übereinstimmungen mit den Ver- gleichstextschriftzügen des Beschwerdeführers fest. Entsprechend liege mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberidentität vor. Bei der ersten, angeblich vom Beschwer- deführer geleisteten Unterschrift stellte der KTD-Sachverständige sowohl aussage- kräftige Übereinstimmungen wie auch Abweichungen fest. Tendenziell würden die übereinstimmenden Merkmale überwiegen; bei gesamthafter Betrachtung könne der Beschwerdeführer als Urheber dieser Unterschrift nicht ausgeschlossen wer- den. Für die zweite Unterschrift, angeblich von D.________ geleistet, sind gemäss dem KTD-Sachverständigen keine schlüssigen Urheberschaftsaussagen möglich. D.________ könne jedoch als Urheber der fraglichen Unterschrift nicht ausge- schlossen werden. 7.3 7.3.1 Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2016 gab der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll, dass die fragliche Urkunde am 19. Januar 2015 bei einem Treffen in Bern geschrieben und unterzeichnet worden sei (Z. 128, 168). Den Text der Bestätigung und seine Adresse oben links habe seine Ehefrau geschrieben, ebenso die – irrtümliche – Angabe «Biel, den 19. Januar. 2015» und die Nummer unterhalb der Adresse des Beschwerdeführers (Z. 153, 164 f., 170f.). Dagegen ha- be der Beschwerdeführer seine Mobilnummer und seine eigene Adresse selbst eingefügt (Z. 163f.). Auch stamme die erste Unterschrift von diesem (Z. 204). Die zweite Unterschrift stamme von D.________ (Z. 189). Letzterer habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft übernehmen wolle (Z. 98 f.). Zweck der Urkunde sei jedoch einzig gewesen, dass der Beschwerdeführer als Bürge die 4 Schulden von D.________ (mit dem der Beschwerdeführer befreundet sei) über- nommen habe (Z. 133–138). Er, der Beschuldigte, habe wegen dieser Schulden D.________ die Ladenschlüssel wegnehmen wollen (Z. 136–138). Die Urkunde habe nichts mit dem möglichen späteren Kauf des Ladens zu tun gehabt (Z. 134 f.). 7.3.2 E.________, die Ehefrau des Beschuldigten, bestätigte in ihrer polizeilichen Ein- vernahme vom 3. März 2016 dessen Aussagen. Insbesondere bestätigte sie, dass zwei separate Geschäfte gelaufen seien, nämlich die Übernahme des Lebensmit- telladens und die Übernahme der Schulden des damaligen Geschäftsführers, mit dem der Beschuldigte befreundet gewesen sei (Z. 57–60). Zudem bestätigte sie, dass der Beschuldigte die Urkunde anlässlich des Treffens vom 19. Januar 2015 mit seinem Handy fotografiert habe (Z. 111). Auch F.________, der Schwiegervater des Beschuldigten, der nach eigenen Angaben ebenfalls am Treffen vom 19. Janu- ar 2015 teilgenommen hatte, bestätigte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2016 die Aussagen des Beschuldigten. Insbesondere sagte er aus, dass der Beschwerdeführer die erste und D.________ die zweite Unterschrift auf der Ur- kunde angebracht hätten (Z. 99, 102). 7.3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2016 von der Polizei und am 27. Sep- tember 2017 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (die nachfolgenden Ver- weise beziehen sich auf die polizeiliche Einvernahme). Er bestätigte, dass er sich 19. Januar 2015 mit dem Beschuldigten, dessen Ehefrau und dessen Schwiegerva- ter sowie mit D.________ in Bern getroffen habe (Z. 71). Es seien bei diesem Tref- fen um die Geschäftsübernahme und deren Kosten besprochen worden (Z. 102 f.). Erst später habe er erfahren, dass ihm die Pensionskasse keinen Teilbezug ge- währe (Z. 71–73). Hingegen sei nicht zur Sprache gekommen, dass D.________ Schulden beim Beschuldigten habe (Z. 102). Auch habe er nicht gewusst, dass der Beschuldigte D.________ wegen solcher Schulden die Schlüssel habe wegneh- men wollen (Z. 113). Der Beschuldigte habe in seiner Tasche oder in einem Ordner ein Formular mit sich gehabt (Z. 88 f.). Er, der Beschwerdeführer, habe dieses aber nie gesehen und auch nicht unterschrieben (Z. 90, 117). Auch D.________ habe nichts unterschrieben (Z. 150). Mit D.________ habe er lange keinen Kontakt ge- habt, dann hätte er ihn zufällig getroffen (Z. 105 f.). 7.3.4 D.________ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2016 aus, dass die Ehefrau des Beschuldigten am 19. Januar 2015 ein Formular in ei- nem Umschlag mitgebracht habe (Z. 109, 140 f.). Dieses Formular habe sie ihm gegeben (Z. 142). Gleichzeitig bestritt er, gewusst zu haben, dass sich im Um- schlag ein Formular befand (Z. 151). Die vom 19. Januar 2015 datierte Urkunde habe er vor der Einvernahme noch nie gesehen (Z. 163). Er habe dieses Formular auch nicht unterzeichnet (Z. 167 f.). Ob der Beschwerdeführer dieses Formular er- gänzt habe, habe er nicht gesehen (Z. 148). Es sei an diesem Nachmittag jedoch kein Formular unterzeichnet worden (Z. 154). Den Beschwerdeführer kenne er nicht besonders gut, er sei nicht mit ihm befreundet (Z. 84). Er habe andere Formu- lare, mit denen die Ehefrau des Beschuldigten zu ihm gekommen sei, immer unter- schrieben, ohne diese genau zu lesen (Z. 115 f.). Jedoch sei es vorgekommen, dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau ihm Papiere zur Unterschrift vorgelegt und nachträglich geändert hätten (Z. 195–197). 5 7.4 In Bezug auf die Echtheit der Urkunde und auf den Ablauf des Treffens widerspre- chen sich die Aussagen der Beteiligten. Wenn auch die Aussagen des Beschuldig- ten und dessen Ehefrau und Schwiegervater – wie vom Beschwerdeführer gefor- dert – mit äusserster Vorsicht analysiert werden, ändert dies nichts an deren Über- einstimmung mit den Schlussfolgerungen des KTD-Sachverständigen. In Bezug auf die Urheberschaft der Mobilnummer, der Adresse und der Unterschrift des Be- schwerdeführers stimmen diese Aussagen mit dem KTD-Gutachten überein, während die Aussagen des Beschwerdeführers diesem widersprechen. Entspre- chend sind die Aussagen des Beschuldigten und seiner Familie in dieser Hinsicht als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers zu würdigen. Im Falle der zweiten Unterschrift bietet das KTD-Gutachten keine Grundlage für ei- ne solche Würdigung. Jedoch sind die Aussagen von D.________ stark wider- sprüchlich und deshalb wenig glaubhaft. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, hatte dieser einerseits ausgesagt, dass er Formulare jeweils immer, ohne sie zu lesen, unterschrieben habe; gleichzeitig will er in gewissen Fällen nachträgliche Änderungen festgestellt haben (Z. 115 f. und 195 f.). Auch behauptet er, dass ihm E.________ die Urkunde («das Formular») in einem Umschlag gegeben habe, ohne dessen Inhalt zu erläutern. Kurz darauf ant- wortete er auf Nachfrage, dass er gar nicht gewusst habe, dass sich im Umschlag ein Formular befand (Z. 140–151). 7.5 7.5.1 Vor diesem Hintergrund gibt es keine überzeugenden Argumente dafür, dass die vom 19. Januar 2015 datierte Urkunde nicht vom Beschwerdeführer ergänzt und unterzeichnet wurde. Auf die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers ist im Folgenden einzugehen. 7.5.2 Aus seiner eigenen konstanten Aussage, dass er die Urkunde weder unterschrie- ben noch gesehen habe, kann der Beschwerdeführer angesichts des KTD- Gutachtens aus den oben dargelegten Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.5.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass kein Interesse für ihn bestanden hat- te, Nebenkosten zu bezahlen, die er nicht verursacht hatte. Laut dem Beschuldig- ten und dessen Ehefrau war der Beschwerdeführer mit D.________ befreundet. Dies geht jedoch nicht aus der Aussage des Beschwerdeführers hervor und wird von D.________ bestritten. Weshalb genau der Beschwerdeführer die Verpflich- tung, CHF 11'000.00 für vorgängige Miete und Stromkosten zu bezahlen, einge- gangen ist, kann und muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Selbst wenn für den Beschwerdeführer dafür kein geschäftliches Interesse bestanden hat- te, vermag dies die Schlussfolgerungen des KTD-Sachverständigen zur Echtheit der Urkunde nicht umzustossen. Gleiches gilt für die unpräzise Angabe des Forderungsgrundes («geliehenes Geld») auf dem Zahlungsbefehl, mit dem der Beschuldigte eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleitete. Dadurch, dass etwa «ausstehende Mieten» ein präzisere Umschreibung gewesen wäre, ergeben sich – entgegen dem Beschwer- deführer – noch keine nicht zu unterdrückenden Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Urkunde. Ohnehin ist vorliegend entscheidend, ob eine Verurteilung wahr- 6 scheinlicher erscheint als ein Freispruch (und damit, ob die Unechtheit der Urkunde wahrscheinlicher erscheint als ihre Echtheit), und nicht, ob gewisse, nicht zu unter- drückende Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen. An dieser Stelle ist das zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten hängige, derzeit sistierte Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (CIV ________) zu erwähnen. Der Beschwerdeführer hat die Edition der Akten die- ses Verfahrens verlangt. Weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik hat der Beschwerdeführer aber dargelegt, inwiefern sich aus diesen Akten beweisrelevante Erkenntnisse ergeben könnten. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützen will, dass die beteiligten Personen im Zivilverfahren die gleichen Positionen vertre- ten wie in der strafrechtlichen Untersuchung, ist eine solche Edition nicht erforder- lich. Entsprechend ist das Editionsbegehren abzulehnen. Abzuweisen ist ferner auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Parteibefragung durchzu- führen. Das Beschwerdeverfahren wird in aller Regel schriftlich durchgeführt (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). Es besteht kein Grund, vorliegend davon abzuweichen. Die Beschwerdekammer kann sich anhand der umfangreichen Akten ein ausreichen- des Bild von der relevanten Sach- und Rechtslage machen. 7.5.4 Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen von D.________ ausser Acht gelassen habe. Wie vorstehend dargelegt, würdigt die Beschwerdekammer dessen Aussagen jedoch als stark widersprüchlich und wenig glaubhaft (vgl. oben Ziff. 7.4). Der Beschwerdeführer versucht in seiner Replik, die- se Widersprüche durch einen Verweis auf die Einschätzung des einvernehmenden Polizisten auszublenden. Dieser hielt fest, dass die Aussagen des Beschwerdefüh- rers und D.________ insgesamt einen «etwas glaubwürdigeren Eindruck» als jene des Beschuldigten und dessen Frau gemacht hätten (vgl. Anzeigerapport vom 13. Juli 2016, S. 4). Diese allgemeine Einschätzung gründet primär auf dem Ein- druck, dass sich die beiden nicht abgesprochen hatten. Die erwähnten Wider- sprüche zu beseitigen vermag sie aber nicht. 7.5.5 Spezifisch im Zusammenhang mit der Hypothese einer Blankettfälschung bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Angaben im Briefkopf sowie die Ort- und Da- tumsangabe in einer verwirrenden Reihenfolge notiert seien. Es entstehe der Ein- druck, dass das Datum an derjenigen Stelle eingefügt worden ist, an der noch genügend Platz vorhanden gewesen sei. Offensichtlich sei, dass die Urkunde nicht in einem Zug angefertigt worden sei. Der Beschwerdeführer lässt jedoch ausser Acht, dass diese Anordnung der Angaben genauso gut für den vom Beschuldigten geschilderten Ablauf (nämlich, dass der Beschwerdeführer nachträglich seine Mo- bilnummer und Adresse ergänzte) herangezogen werden kann. Darüber hinaus spricht eine Reihe von Umständen vorliegend gegen eine Blankett- fälschung. Auch nach Aussage des Beschwerdeführers hatte dieser den Beschul- digten nur einmal getroffen, nämlich am 19. Januar 2015. Entsprechend wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte vorgängig an ein Blatt gelangt war, auf dem der Beschwerdeführer oben rechts seine Adresse, Mobilnummer und untern rechts seine Unterschrift angebracht gehabt hatte. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend ausgeführt hat, wäre im Falle einer Blankettfälschung zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine teilweise Urheberschaft an der 7 Bestätigung vom 19. Januar 2015 einräumen würde und sich daran erinnern könn- te, ein Blankett erstellt zu haben. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschuldigte auf- grund diverser Unterlagen für die Geschäftsübernahme sehr wohl vor dem 19. Ja- nuar 2015 Zugang zur Unterschrift des Beschwerdeführers hatte. Dies würde je- doch nicht für eine Blankettfälschung der Urkunde, sondern für eine Fälschung der Unterschrift sprechen. Diese Hypothese lässt jedoch die Eintragungen der Mobil- nummer und der Adresse des Beschwerdeführers ausser Acht, welche der Be- schwerdeführer laut dem KTD-Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst vor- genommen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ergänzungsfrage an den KTD- Sachverständigen, die der Beschwerdeführer in seinem Beweisantrag vom 6. No- vember 2017 beantragte, im Wesentlichen bereits beantwortet wurde. Die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2017 hält fest, dass es gemäss ei- ner Antwort per E-Mail des KTD-Sachverständigen nicht möglich sei, Angaben über die zeitliche Abfolge der bezeichneten fraglichen Schreibleistungen zu machen. Weitergehende Untersuchungen zur Hypothese einer Blankettfälschung drängen sich vorliegend nicht auf. 7.6 Angesichts der vorgängig geschilderten Beweislage erweist sich vorliegend, würde eine Anklage erfolgen, ein Freispruch durch ein Sachgericht als deutlich wahr- scheinlicher als eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde deshalb vollumfänglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diesem wurde jedoch die unentgelt- liche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO erteilt, welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Daher trägt vorläufig der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Dasselbe gilt für die Entschädigung von Rechtsanwalt C.________. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Bei- träge jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die amtliche Entschädigung wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt C.________ festgesetzt, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten. Ihm sind im Beschwer- deverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt vorläufig der Kanton Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, wird eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet: Satz amtliche Entschädigung 5.5h 200.00 CHF 1'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 68.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'168.60 CHF 90.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'258.60 volles Honorar CHF 1'375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 68.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'443.60 CHF 111.15 Total CHF 1'554.75 nachforderbarer Betrag CHF 296.15 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von CHF 1'258.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 296.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) 9 Bern, 18. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber i.V.: Staeger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Preto- rio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10