Der Beschwerdeführer war denn auch bereits in der Lage, mit Unterstützung eines Mitarbeiters des Regionalgefängnisses Thun eine Begründung abzugeben (vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2018 an das Regionalgericht). Da keine rechtsgenügende Nachbesserung vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.