2 Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht ansatzweise auseinander und stellt auch keine Anträge. Es ist auch von einem juristischen Laien zu verlangen, dass er mindestens mit kurzer Begründung darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer war denn auch bereits in der Lage, mit Unterstützung eines Mitarbeiters des Regionalgefängnisses Thun eine Begründung abzugeben (vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2018 an das Regionalgericht).