Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 3.2 Sowohl die Eingabe vom 11. Juni 2018 als auch die Nachbesserung vom 20. Juni 2018 genügen den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bringt mit diesen Eingaben lediglich vor, dass er Beschwerde erheben möchte und dass er mit dem Entscheid des Regionalgerichts nicht einverstanden sei.