3. 3.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist eine Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Begründet ist ein Rechtsmittel nach Art. 385 Abs. 1 StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück.