2. Mit Eingaben vom 11. und 20. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen bekundet. Indem er innert Frist auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Juni 2018 betreffend Nachbesserung reagiert hat, ist davon auszugehen, dass er tatsächlich Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 11. Juni 2018 führen will. Demnach ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.