Diesem wurde eine nicht verlängerbare Frist von 10 Tagen gesetzt, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der dargelegten gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Am 20. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein, wobei er diese mit «ich bin nicht einverstanden» beschrieb, unterzeichnete und datierte.