Der Beschwerdeführer reichte den Entscheid des Regionalgerichts gleichentags bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein, wobei er auf den Entscheid «Beschwerde» schrieb, diesen datierte und unterzeichnete. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde zurück an den Beschwerdeführer. Diesem wurde eine nicht verlängerbare Frist von 10 Tagen gesetzt, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der dargelegten gesetzlichen Vorgaben zu verbessern.