Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 249 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 11. Juni 2018 (PEN 18 234) Erwägungen: 1. Am 11. Juni 2018 trat das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) auf die Einsprache von A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl vom 6. März 2018 wegen mehrfa- chen Vergehens gegen das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer infolge verspäteter Einreichung nicht ein. Der Beschwerdeführer reichte den Entscheid des Regionalgerichts gleichentags bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein, wo- bei er auf den Entscheid «Beschwerde» schrieb, diesen datierte und unterzeichne- te. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde zurück an den Beschwerdeführer. Diesem wurde eine nicht verlängerbare Frist von 10 Ta- gen gesetzt, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der dargelegten gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Am 20. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Verfügung der Verfahrenslei- tung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein, wobei er diese mit «ich bin nicht einverstanden» beschrieb, unterzeichnete und datierte. 2. Mit Eingaben vom 11. und 20. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer seinen Be- schwerdewillen bekundet. Indem er innert Frist auf die Verfügung der Verfahrens- leitung vom 18. Juni 2018 betreffend Nachbesserung reagiert hat, ist davon auszu- gehen, dass er tatsächlich Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 11. Juni 2018 führen will. Demnach ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde ein- getreten werden kann. 3. 3.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist eine Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Begründet ist ein Rechtsmittel nach Art. 385 Abs. 1 StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Ver- besserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 3.2 Sowohl die Eingabe vom 11. Juni 2018 als auch die Nachbesserung vom 20. Juni 2018 genügen den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht. Der Be- schwerdeführer bringt mit diesen Eingaben lediglich vor, dass er Beschwerde er- heben möchte und dass er mit dem Entscheid des Regionalgerichts nicht einver- standen sei. Eine rechtsgenügliche Begründung, weshalb der Entscheid des Regi- onalgerichts seiner Auffassung nach falsch sein soll, fehlt indes nach wie vor. Der 2 Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht ansatzweise auseinander und stellt auch keine Anträge. Es ist auch von ei- nem juristischen Laien zu verlangen, dass er mindestens mit kurzer Begründung darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer war denn auch bereits in der Lage, mit Unterstützung eines Mit- arbeiters des Regionalgefängnisses Thun eine Begründung abzugeben (vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2018 an das Regionalgericht). Da keine rechtsgenügende Nachbesserung vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 300.00, sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (O 18 2337) Bern, 25. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4