Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen aus einer wohlhabenden Familie stammt (EV Protokoll vom 26.01.2018, Zeile 203-205), ist nicht nachvollziehbar, wieso der Vater bei der Verwandtschaft ein Darlehen aufnehmen muss, um eine Sicherheitsleistung für seinen Sohn bezeichnen zu können. Angesprochen auf die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Bilder von grossen Vermögenswerten gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seinem Vater ein Mercedes S-Klasse und eine Rolex-Uhr gehören (EV Protokoll vom 14.02.2018, Zeile 717-724).