Insbesondere auch da gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers das Geld seinem Vater in bar übergeben wurde, kann die Legitimität und Legalität des Geldes vom Beschwerdeführer auch hinsichtlich möglicher Geldwäschereiproblematiken nicht belegt werden. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen aus einer wohlhabenden Familie stammt (EV Protokoll vom 26.01.2018, Zeile 203-205), ist nicht nachvollziehbar, wieso der Vater bei der Verwandtschaft ein Darlehen aufnehmen muss, um eine Sicherheitsleistung für seinen Sohn bezeichnen zu können.