Mit beiliegendem Darlehensvertrag sei die Herkunft des Geldes dokumentiert und legitimiert. Die € 15‘000.00 seien dem Vater des Beschwerdeführers in bar übergeben worden und könnten jederzeit der Verfahrensleitung übergeben werden. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer bereit, sich wöchentlich in Bern bei der Polizei zu melden. Dass Ersatzmassnahmen die Flucht nicht im selben Mass auszuschliessen vermöchten wie die Haft, sei sich der Gesetzgeber bewusst gewesen. An die Ersatzmassnahmen dürften nicht die Erwartungen gestellt werden, dass sie die Fluchtgefahr gänzlich bannen könnten.