7 schwerdeführer an den weiteren Verfahrenshandlungen teilnehme. Mit der Kaution hätte der Kanton Bern zudem die Sicherheit, dass im Falle einer Verurteilung ein erheblicher Teil der Kosten gedeckt wäre. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Kaution als taugliches Mittel zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers eingestuft. Mit beiliegendem Darlehensvertrag sei die Herkunft des Geldes dokumentiert und legitimiert.