Monaten gerechnet werden kann, fortgesetzt werden soll. Das wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kaum zu rechtfertigen.). Es liegt hier kein erstinstanzlicher Entscheid vor, der den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt hatte. 5.3 5.3.1 Zur Ersatzmassnahme bringt der Beschwerdeführer vor, seine Familie wäre bereit, eine Kaution zu stellen. Hierzu habe sein Vater ein Darlehen von seiner Schwester aufgenommen. Mittels € 15‘000.00 könne Gewähr geleistet werden, dass der Be-