Analoges gilt bezüglich des Urteils 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3, dem eine ganz andere Konstellation zugrunde lag ([…] Auch wenn die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen ist, so kann in der vorliegenden Konstellation doch nicht einfach ausgeblendet werden, dass die Beschwerdeführerin vom Strafgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die nun faktisch in eine unbedingte umgewandelt wird, jedenfalls wenn die Sicherheitshaft nach erklärter Absicht der Staatsanwältin bis zur Berufungsverhandlung, mit der wohl bestenfalls in mehreren