Solange die maximale Dauer des Freiheitsentzugs bei einem nicht rechtskräftigen unterinstanzlichen Strafurteil, jedenfalls wenn das Urteil wie hier von der Staatsanwaltschaft angefochten wird, noch nicht feststeht, rechtfertigt es sich nicht, vom Dahinfallen des Hafttitels auszugehen, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht etwas anderes gebieten. Die Annahme, dass ein solchartiger Umstand hier gegeben wäre, liegt fern. Analoges gilt bezüglich des Urteils 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3, dem eine ganz andere Konstellation zugrunde lag ([…]