Entscheidend ist die maximale Dauer der unterinstanzlich ausgesprochenen bzw. im Berufungsverfahren noch zu erwartenden Freiheitsstrafe, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob diese bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde oder noch wird. Solange die maximale Dauer des Freiheitsentzugs bei einem nicht rechtskräftigen unterinstanzlichen Strafurteil, jedenfalls wenn das Urteil wie hier von der Staatsanwaltschaft angefochten wird, noch nicht feststeht, rechtfertigt es sich nicht, vom Dahinfallen des Hafttitels auszugehen, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht etwas anderes gebieten.