Die zentrale Passage in der Erwägung 2.4 des Urteils 1B_153/2013 vom 2. November 2013 wurde nur bruchstückartig wiedergegeben. Sie lautet: Davon abzuweichen besteht nur dann ausnahmsweise Anlass, wenn dies die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten. Analoges gilt im vorliegenden Zusammenhang: Entscheidend ist die maximale Dauer der unterinstanzlich ausgesprochenen bzw. im Berufungsverfahren noch zu erwartenden Freiheitsstrafe, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob diese bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde oder noch wird.