Dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, wird sich voraussichtlich nicht oder nur minim strafmildernd auswirken. Der Taterfolg ist bloss deshalb nicht eingetreten, weil das misstrauisch gewordene Opfer die Polizei avisierte. Ob eine negative Legalprognose anzunehmen ist, wird das Sachgericht zu beurteilen haben. Die von der Verteidigung vorgebrachten Urteile des Bundesgerichts sind im Übrigen nicht einschlägig. Die zentrale Passage in der Erwägung 2.4 des Urteils 1B_153/2013 vom 2. November 2013 wurde nur bruchstückartig wiedergegeben.