SR 101) liegt nicht vor. Zur Begründung kann vorab auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe ihre Stellungnahme vom 18. Juni 2018, Ad F. Verhältnismässigkeit). Die Staatsanwaltschaft behandelte die Untersuchung prioritär. Die gerichtliche Hauptverhandlung steht unmittelbar bevor. Die VBRS-Richtlinien sind des Weiteren – wie es ihr Name sagt – Richtlinien und für das Sachgericht nicht bindend. Zur Frage, wie hoch die Sanktion für den Beschwerdeführer ausfallen könnte, legt sich die Beschwerdekammer mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren Zurückhaltung auf.