Hier hätte der Beschwerdeführer schon einen beträchtlichen Teil einer allfälligen Strafe verbüsst. Insbesondere wenn es zu einer bedingten Geldstrafe kommen sollte, hätte er eine deutlich härtere Strafe erhalten als vom Gericht ausgesprochen. 5.2.2 Die Anordnung der Sicherheitshaft bis am 30. Juni 2018 erweist sich als verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. EMRK oder Art. 31 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) liegt nicht vor.