Jedoch spreche sich das Bundesgericht dafür aus, von dieser Praxis abzuweichen, wenn die Umstände im Einzelfall dies nahelegten (Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2013 vom 2. November 2013 E. 2.4). Namentlich habe es erwogen, dass es vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu rechtfertigen sei, wenn eine bedingte Freiheitsstrafe aufgrund der Verfahrensdauer faktisch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe werde (Urteil des Bundesgerichts 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012, E. 2.3). Hier hätte der Beschwerdeführer schon einen beträchtlichen Teil einer allfälligen Strafe verbüsst.