Mit der Anordnung von Sicherheitshaft werde die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe zu einer unbedingten, was nicht menschenrechtskonform sei. Zwar vertrete das Bundesgericht in der Regel die Ansicht, dass es für die Beurteilung der Haftdauer keine Rolle spiele, ob die in Aussicht stehende Strafe teilbedingt oder bedingt ausgesprochen werden dürfte (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Jedoch spreche sich das Bundesgericht dafür aus, von dieser Praxis abzuweichen, wenn die Umstände im Einzelfall dies nahelegten (Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2013 vom 2. November 2013 E. 2.4).