5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Verhältnismässigkeit der Haft vor, das vorgebrachte Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts könne nicht pauschal übernommen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht einschlägig vorbestraft, weshalb maximal eine Freiheitsstrafe von wenigen Monaten drohe. Infolge fehlender Anzeichen für eine negative Legalprognose könne eine Strafe nur bedingt ausgesprochen werden. Mit der Anordnung von Sicherheitshaft werde die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe zu einer unbedingten, was nicht menschenrechtskonform sei.