Es ist daher nach wie vor von einem erheblichen Fluchtinteresse beim Beschwerdeführer auszugehen. […] Durch die aufwändigen Ermittlungen konnten zahlreiche Hinweise aufgedeckt werden, dass dem Beschuldigten nahe Familienmitglieder in Kontakt zu den weiteren Mittätern der Tat stehen. Zur Notwendigkeit der Anwesenheit der Beschuldigten bei der Hauptverhandlung kann auf die Ausführungen des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (KZM 18 783) verwiesen werden. So wäre ein Urteil ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BK 18 171) nicht möglich.