Nicht zuletzt aufgrund seines getrübten Leumundes wird das urteilende Gericht im Falle eines Schuldspruches zudem über eine allenfalls unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe sowie einen Landesverweis zu entscheiden haben. Seine persönliche Anwesenheit an der bereits nächste Woche stattfindenden Hauptverhandlung ist daher zwingend notwendig, zumal er im Falle einer Entlassung wohl einzig zu Handen der Fremdenpolizei der Stadt Bern zwecks Ausschaffung zu übergeben wäre. Es ist daher nach wie vor von einem erheblichen Fluchtinteresse beim Beschwerdeführer auszugehen.