Insbesondere spricht auch dessen Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage vom 31. Januar 2018 (vgl. Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 05.06.2018 mit zwei neuen Einträgen) gegen seine wiederholt vorgebrachten lauteren Absichten und dem geäusserten Willen der weiteren Teilnahme am Strafverfahren. Weiter zeugt eine Busse wegen Bedrohung eines Polizeibeamten davon, wie wenig sich der Beschuldigte von justizieller Autorität beeindrucken lässt (EV Protokoll vom 14.02.2018, Zeile 834-842, bereits in den Akten).