Wieso diese geschäftlichen Kontakte ausschliesslich seinem Vater zuzurechnen sein sollen, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, entbehrt jeglicher Logik. Im Falle einer Haftentlassung stehen somit mehrere mögliche Ziele zur Auswahl, welche für ein Untertauchen der beschuldigten Person in Frage kommen. […] Insbesondere spricht auch dessen Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage vom 31. Januar 2018 (vgl. Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 05.06.2018 mit zwei neuen Einträgen) gegen seine wiederholt vorgebrachten lauteren Absichten und dem geäusserten Willen der weiteren Teilnahme am Strafverfahren.