4 mit mit Ausnahme der Sozialhilfeleistungen über kein geregeltes Einkommen verfügt. Ausserdem sind weitere Strafverfahren in Deutschland gegen ihn hängig. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben immer wieder ein Visum für die G.________ und verfügt somit, gemäss seinen Aussagen, quasi dauerhaft über ein solches Visum (EV Protokoll vom 17.04.2018, Zeile 355- 365, bereits in den Akten).