(EV Protokoll vom 17.04.2018, Zeile 341-353 und 419-429) und der explizit geäusserten Absicht, im Falle einer Haftentlassung sofort ein Visum für die G.________ zu beantragen (EV Protokoll vom 17.04.2018, Zeile 355-360), steht es ausser Frage, dass der Beschuldigte im Falle einer Haftentlassung die Schweiz sofort verlassen würde und somit der Fortgang und Abschluss des Strafverfahrens erheblich erschwert würde, zumal am 23. Mai 2018 der Sachverhalt für alle drei Beschuldigten in einer Anklage dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht zur Beurteilung überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Kernfamilie in F.________,