Bezüglich der vorgebrachten Fluchtgefahr vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde […] nichts Entscheidrelevantes zu seinen Gunsten vorbringen. Im Gegenteil: Nach wie vor übergeht er in seiner Argumentation die im Rahmen seiner Einvernahmen von ihm selber gemachten Aussagen, wonach er sich im Falle einer Entlassung sofort ein Visum für die G.________ besorgen würde. Trotz dieser Aussagen stellt [er] gleichzeitig, nebst einer angeblich gewährleisteten und garantierten Sicherheitsleistung eine wöchentliche Meldepflicht in Bern in Aussicht.